Überzeugungen

Hier finden Sie folgende Dokumente:


1. Credo

2. Erklärung von Utrecht (1889)

 3. Aus der Erklärung der Internationalen Altkatholischen Bischofskonferenz

vom 15. Dezember 1969 zur Filioque-Frage

4. Basisdokument "Koinonia auf altkirchlicher Basis" (1987)

5. Voraussetzungen für die Sakramentsgemeinschaft mit der Christ-Katholischen Kirche (2010)



Credo

Wir glauben an den einen Gott,

den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat,

Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.

Und an den einen Herrn Jesus Christus,

Gottes eingeborenen Sohn,

aus dem Vater geboren vor aller Zeit:

Gott von Gott, Licht von Licht,

wahrer Gott vom wahren Gott,

gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater;

durch ihn ist alles geschaffen.

Für uns Menschen und zu unserem Heil

ist er vom Himmel gekommen,

hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist

von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.

Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus,

hat gelitten und ist begraben worden,

ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift

und aufgefahren in den Himmel.

Er sitzt zur Rechten des Vaters

und wird wiederkommen in Herrlichkeit,

zu richten die Lebenden und die Toten;

seiner Herrschaft wird kein Ende sein.

Wir glauben an den Heiligen Geist,

der Herr ist und lebendig macht,

der aus dem Vater hervorgeht,

der mit dem Vater und dem Sohn angebetet

und verherrlicht wird,

der gesprochen hat durch die Propheten,

und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.

Wir bekennen die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.

Wir erwarten die Auferstehung der Toten

und das Leben der kommenden Welt.

Amen. 


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Deklaration von Utrecht vom  24. September 1889

 

1. Wir halten fest an dem altkirchlichen Grundsatze, welchen Vincentius von Lerinum in dem Satze ausgesprochen hat: Id teneamus, quod ubique, quod semper, quod ab omnibus creditum est; hoc est etenim vere proprieque catholicum (Wir halten fest an dem, was immer, überall und von allen geglaubt worden ist; das ist nämlich wahrhaft katholisch). Wir halten darum fest an dem Glauben der alten Kirche, wie er in den ökumenischen Symbolen und in den allgemein anerkannten dogmatischen Entscheidungen der ökumenischen Synoden der ungeteilten Kirche des 1. Jahrtausends ausgesprochen ist.


2. Als mit dem Glauben der alten Kirche in Widerspruch stehend und die altkirchliche Verfassung zerstörend, verwerfen wir die vatikanischen Dekrete vom 18. Juli 1870 über die Unfehlbarkeit und den Universal-Episkopat oder die kirchliche Allgewalt des römischen Papstes. Das hindert uns aber nicht, den historischen Primat anzuerkennen, wie denselben mehrere ökumenische Konzilien und die Väter der alten Kirche dem Bischof von Rom als dem primus inter pares (dem Ersten unter Gleichen) zugesprochen haben mit der Zustimmung der ganzen Kirche des 1. Jahrtausends.


3. Wir verwerfen auch, als in der Hl. Schrift und der Überlieferung der ersten Jahrhunderte nicht begründet, die Erklärung Pius IX. vom Jahre 1854 über die unbefleckte Empfängnis Mariä.


4. Was die anderen in den letzten Jahrhunderten von dem römischen Bischof erlassenen dogmatischen Dekrete, die Bullen Unigenitus, Auctorem fidei, den Syllabus von 1864 usw. betrifft, so verwerfen wir dieselben, soweit sie mit der Lehre der alten Kirche in Widerspruch stehen, und erkennen sie nicht als maßgebend an. Überdies erneuern wir alle diejenigen Proteste, welche die alt-katholische Kirche von Holland in früherer Zeit bereits gegen Rom erhoben hat.


5. Wir nehmen das Konzil von Trient nicht an in seinen dogmatischen Entscheidungen, welche die Disziplin betreffen, und wir nehmen seine dogmatischen Entscheidungen nur insoweit an, als sie mit der Lehre der alten Kirche übereinstimmen.


6. In Erwägung, daß die heilige Eucharistie in der katholischen Kirche von jeher den wahren Mittelpunkt des Gottesdienstes bildet, halten wir es für unsere Pflicht, auch zu erklären, daß wir den alten katholischen Glauben von dem heiligen Altarsakramente unversehrt in aller Treue festhalten, indem wir glauben, daß wir den Leib und das Blut unseres Herrn Jesu Christi selbst unter den Gestalten von Brot und Wein empfangen. Die eucharistische Feier in der Kirche ist nicht eine fortwährende Wiederholung oder Erneuerung des Sühneopfers, welches Christus ein für allemal am Kreuze dargebracht hat; aber ihr Opfercharakter besteht darin, daß sie das bleibende Gedächtnis desselben ist und eine auf Erden stattfindende reale Vergegenwärtigung jener Einen Darbringung Christi für das Heil der erlösten Menschheit, welche nach Hebr 9,11-12 fortwährend im Himmel von Christus geleistet wird, indem er jetzt in der Gegenwart Gottes für uns erscheint. Indem dies der Chrakter der Eucharistie bezüglich des Opfers Christi ist, ist sie zugleich ein geheiligtes Opfermahl, in welchem die den Leib und das Blut des Herrn empfangenden Gläubigen Gemeinschaft miteinander haben (1 Kor 10, 17).


7. Wir hoffen, daß es den Bemühungen der Theologen gelingen wird, unter Festhaltung an dem Glauben der ungeteilten Kirche, eine Verständigung über die seit den Kirchenspaltungen entstandenen Differenzen zu erzielen. Wir ermahnen die unserer Leitung unterstellten Geistlichen, in der Predigt und bei dem Unterrichte die wesentlichen christlichen Glaubenswahrheiten, zu welchen sich die kirchlich getrennten Konfessionen gemeinsam bekennen, in erster Linie zu betonen, bei der Besprechung der noch vorhandenen Gegensätze jede Verletzung der Wahrheit und der Liebe sorgfältig zu vermeiden und die Mitglieder unserer Gemeinden durch Wort und Beispiel anzuleiten, Andersgläubigen gegenüber sich so zu verhalten, wie es dem Geiste Jesu Christi entspricht, der unser aller Erlöser ist.


8. Durch treues Festhalten an der Lehre Jesu Christi, unter Ablehnung aller durch die Schuld der Menschen mit derselben vermischten Irrtümer, aller kirchlichen Mißbräuche und hierarchischen Bestrebungen, glauben wir am erfolgreichsten dem Unglauben und der religiösen Gleichgültigkeit, dem schlimmsten Übel unserer Zeit, entgegenzuwirken.


Utrecht, 24. September 1889

+Heykamp

+Rinkel

+Diependaal

+Reinkens

+Herzog

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Aus der Erklärung der Internationalen Altkatholischen Bischofskonferenz

vom 15. Dezember 1969 zur Filioque-Frage


„… Die Art und Weise in welcher das Filioque in das Nicaenisch-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis eingeschoben wurde, war unkanonisch. Aus diesem Grund haben alle (altkatholischen) Kirchen … durch offizielle Entscheidungen ihres Lehramtes im Laufe der Zeit das Filioque aus dem offiziellen und einzig zugelassenen Glaubensbekenntnis entfernt. …

Über die Frage des ewigen Ausgangs des Heiligen Geistes lehrt uns die hl. Schrift, dass der Geist vom Vater ausgeht (Jo 15,26). Das Konzil von Konstantinopel vom Jahre 381 hat diese Lehre des göttlichen Wortes in das Glaubensbekenntnis aufgenommen und ausgesprochen, das der Heilige Geist vom Vater ausgeht. Die Altkatholische Kirche hat diese Lehre des ökumenischen Konzils stets als ihre eigene angenommen und billigt ihr den höchsten Grad dogmatischer Autorität zu.

Ferner halten wir daran fest, dass es in der allerheiligsten Dreifaltigkeit nur ein Prinzip und eine Quelle gibt, nämlich den Vater. Wir bejahen die ostkirchliche Formulierung, dass der Heilige Geist  „aus dem Vater allein“ ausgeht, wenn hinzugefügt wird, sofern der Vater Grund und Quelle der Gottheit ist. ….“


 

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Link zum dogmatischen Basisdokument: Koinonia auf altkirchlicher Basis

von 1987 (offizielles Dokument des altkatholisch - orthodoxen Dialogs)

 

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Voraussetzungen für die Sakramentengemeinschaft (2010)


Sucht eine katholische Jurisdiktion Gemeinschaft mit der Christ-Katholischen Kirche, muss sie im Einklang sein mit und ihre Treue bekennen zu:


- der authentischen Lehre, wie sie von den Aposteln gemäß der Heiligen Schrift und der heiligen Tradition überliefert wurde,

- einer gemeinsamen Feier des heiligen Messopfers als Re-Präsentation des Opfers von Golgatha, in der unser Herr und Heiland Jesus Christus wahrhaft und substantiell in der heiligen Eucharistie gegenwärtig ist,

- dem Nachweis einer identifizierbaren, gültigen und legalen apostolischen Sukzession.


Eine katholische Jurisdiktion, die Gemeinschaft mit der Christ-Katholischen Kirche sucht, muss ein gültiges und legales Bischofsamt (Episkopat) nachweisen. Ein gültiges Bischofsamt ist eines, das seine Sukzession auf eine der katholischen Kirchen entweder des Ostens oder des Westen zurückführen kann. Ein legales Bischofsamt ist eines, das auf einem von der entsprechenden Jurisdiktion akzeptierten Wahlverfahren beruht. Falls eine Jurisdiktion kein gültiges und legales Bischofsamt besitzt, muss sie die Einhaltung aller in diesem Dokument aufgeführten Anforderungen erklären, bevor eine Bischofsweihe in Betracht gezogen werden kann.


Eine um Gemeinschaft mit unserer Kirche nachsuchende katholische Jurisdiktion muss die sieben Sakramente, die Lehre, dass die Feier der heiligen Messe ein Opfer ist und die katholischen Prinzipien und Glaubenswahrheiten akzeptieren, wie sie zu finden sind in:


- dem Apostolischen Glaubensbekenntnis

- dem Glaubensbekenntnis von Nizäa

- den Entscheidungen der ersten sieben Ökumenischen Konzilien

- der Erklärung von Utrecht


Die Sakramentengemeinschaft (communio) basiert auf den drei folgenden Hauptpunkten:

1. Jede Kirche erkennt die Katholizität und Selbständigkeit der anderen an und bewahrt ihre eigene.

2. Jede Kirche verpflichtet sich, den Mitgliedern der anderen Kirche die Teilnahme an den Sakramenten zu erlauben.

3. Die Sakramentengemeinschaft erfordert von beiden Kirchen nicht die Akzeptanz aller Lehrmeinungen, sakramentaler Frömmigkeit oder liturgischen Praxis, die für die andere charakteristisch ist, sondern bedeutet, dass die jeweils andere alles Wesentliche des katholischen Glaubens festhält.


Es gilt Gleichheit unter den Bischöfen der Kirchen, die in voller Gemeinschaft stehen, da durch Christi Vorbild jede Kirche durch ihren Bischof geleitet wird. Es versteht sich, dass eine volle Gemeinschaft nur unter den Bischöfen, in denen die apostolische Sukzession der Kirche fortdauert, bestehen kann. Damit "Bischöfe in voller Gemeinschaft" gemeinsam Anteil an der sakramentalen Natur der Kirche haben, muss eine bestimmte Beziehung oder Kollegialität unter ihnen bestehen.


Unsere Kirche versteht die Kollegialität der Bischöfe so, dass sie das Folgende beinhaltet:

Kein Bischof ohne Gemeinden, keine Gemeinden ohne Bischof. Der Begriff "Kollegialität" wird verwendet, um die Beziehung zum Ausdruck zu bringen, in welcher die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander stehen. Jeder Bischof lehrt, heiligt und führt in der Hirtenrolle - durch die Gnade des Heiligen Geistes.


Kirchen, die in eine Vereinbarung über die volle Gemeinschaft eintreten, erkennen an, dass unter einander Gleichheit gilt; überall ist die jeweilige Ortskirche das Organ, das alles für die Erlösung Notwendige bietet. In ihr werden die Geheimnisse der Erlösung verkündet und gefeiert; in ihr wird das Wort (Logos), Jesus Christus, wirklich in der Eucharistie gegenwärtig; in ihr wird der den Aposteln anvertraute Glaube weitergegeben. Also ist die jeweilige Ortskirche wahrlich Christi Kirche, die in der Welt gegenwärtig ist; sie ist nicht einfach ein Teil oder Stück von etwas Größerem.


Jeder Bischof hat teil an der Mission, die den Aposteln von unserem Herrn und Erlöser Jesus Christus anvertraut war. Dies ist wahre Amtsteilhabe, denn die Sendung der Kirche wurde nicht einem einzelnen Apostel, sondern allen Aposteln anvertraut.


Darum, wie die Apostel in Beziehung zueinander waren, besteht die gleiche Beziehung unter den Bischöfen der Kirche von heute. Nicht nur ist jeder Bischof Lehrer und Aufseher der ihm anvertrauten Kirche, sondern er trifft gemeinsam mit seinen bischöflichen Brüdern Entscheidungen und gibt den Glauben der ganzen Kirche weiter.

 

Dieser Text wurde im Jahre 2010 durch die Bischöfe der Polnisch-Katholischen Nationalkirche in Amerika verfasst und 2012 von der Christ-Katholischen Kirche in Deutschland übernommen.